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Der Buchhalter erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüber hinaus gehende Steuerberatung.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Buchhalters festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Buchhalters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Der Buchhalter ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Buchhalter seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt. Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Buchhalters erforderlich ist. Der Buchhalter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, diese müssen sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Das Honorar wird schriftlich vereinbart. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 BGB zu zahlen.
Die Haftung des Buchhalters für Schäden die durch seine Person oder Erfüllungshilfen verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Zeitraumrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungszeitraum ohne Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Buchhalters, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist. Der Buchhalter ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Buchhalter hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht oder der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Buchhalters die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern.
Der Buchhalter hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Buchhalter den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Buchhalter dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Buchhalter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis seine Gebühren und Auslagen befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Die Vertragsdauer und Kündigungsfristen bestimmen sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragpartner gekündigt werden.
Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften aus dem BGB §§305 ff. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
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